Vereinsstatuten UTC La Ville

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Union Tennisclub La Ville“, kurz „UTC La Ville“.
  2. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und ist ordentliches Mitglied des Wiener Tennisverbandes und des Wiener Fachverbandes für Turnen. Als solcher unterliegt er auch den jeweiligen Verbandsbestimmungen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
  4. Der Verein ist berechtigt, Zweigstellen (Sektionen), insbesondere eine Tennis- und eine Turnsektion, einzurichten.
  5. Das Vereinsjahr der Turnsektion dauert vom 01.08. bis zum 30.06. des nächsten Kalenderjahres. Der Bilanzstichtag des Turnvereines ist der 30.06. eines jeden Jahres. Das Vereinsjahr der Tennissektion dauert vom 01.01 bis zum 31.12. des selbigen Jahres.
  6. Die Errichtung und die Beteiligung von bzw. an Gesellschaften zur Verfolgung der Vereinszwecke sind zulässig.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: die Förderung des Körpersports seiner Mitglieder, insbesondere durch Ausübung des Tennissports und des Turnsportes.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Ideelle Mittel:
a) Pflege des Tennis- und Turnsports für alle Altersstufen,
b) Diskussionsabende und Vorträge,
c) Organisation und Durchführung von Wettkämpfe, insbesondere Meisterschaften,
d) Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen zum Tennis- und Turnsport,
e) Beteiligung an Kapitalgesellschaften,
f) Errichtung und Betrieb einer Homepage, die als Informationsplattform dient.

Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und sonstige Beitrittsgebühren,
b) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
c) Sponsor-, und Werbeeinnahmen,
d) Subventionen und Förderungen,
e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen,
f) Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
g) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Sportanlagen

Die materiellen Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Vereinsstatuten angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereines keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine natürliche oder juristische Person und keine Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die den vom Vorstand zu bestimmenden Mitgliedsbeitrag leisten und sich an der Vereinsarbeit beteiligen, wie beispielsweise durch Übernahme von Organfunktionen oder Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen. Ordentliche Mitglieder der Tennissektion sind gleichzeitig auch außerordentliche Mitglieder des Wiener Tennisverbands sowie des Österreichischen Tennisverbands.
b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern, bzw. andere finanzielle Zuwendungen tätigen.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag und wird mit einfacher Mehrheit vom Vorstand entschieden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt vom der Mitgliedschaft der Tennissektion muss schriftlich und mit Unterschrift bis 31.12. des jeweiligen Sportjahres erfolgen. Der Austritt der Mitgliedschaft von der Turnsektion muss schriftlich und mit Unterschrift bis 30.06. des jeweiligen Sportjahrs erfolgen.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. Auch kann ein Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand erfolgen, wegen grober Verletzungen anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens.
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den obgenannten Gründen ebenfalls über Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgen

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die sportlichen Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge, in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt, wobei die Wahl des Vorstandes zumindest alle vier Jahre stattfinden muss.
  2. Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Termin schriftlich, oder per E- Mail an die dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse einzuladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  4. Bei der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied bzw. Ehrenmitglied teilnahme- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, es sei denn, die Statuten sehen für einzelne Beschlüsse eine dreiviertel Mehrheit vor.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
  • Wahl und vorzeitige Abberufung der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt der Vermögensübersicht (gem. § 11a VereinsG);
  • Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstands;
  • Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis zu vier Mitgliedern, davon mindestens dem Obmann und seinem Stellvertreter.
  2. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsperiode das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand zu kooptieren. Das Kooptieren erfolgt nur bis zur Beendigung der ursprünglichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes und ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  3. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptieren überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig, oder nicht vorhanden sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Vorstandssitzungen sind vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter grundsätzlich schriftlich (per Brief oder E-Mail) oder bei Gefahr in Verzug mündlich einzuberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Für den Fall, dass der Vorstand aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des Vier-Augen-Prinzips die Anwesenheit beider Mitglieder sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.
  8. Die Vorsitzführung in den einzelnen Vorstandssitzungen wird in einer internen Geschäftsordnung festgelegt. Mangels Vorliegen einer solchen obliegt grundsätzlich dem Obmann oder bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter die Vorsitzführung
    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode, erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt.
  9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an alle Mitglieder des Vorstandes, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptieren eines Nachfolgers wirksam.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Gesamtleitung und die Gebarung des Vereins, sowie die Wahrnehmung von Gesellschafter- insbesondere Aufsichtsrechten in Kapitalgesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.
  2. In seinen Wirkungsbereich fallen alle Aufgaben, die nicht in den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung fallen, insbesondere folgende Angelegenheiten (demonstrative Aufzählung):
    • Festlegung und Durchführung des gesamten Vereinsbetriebes;
    • Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
    • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
    • Verwaltung des Vereinsvermögens. Insbesondere hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht oder eine Bilanz samt Prüfbericht zu erstellen. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr;
    • Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
    • Abschluss (und Auflösung) von Dienstverhältnisses mit dem Verein.
    • Abschluss (und Auflösung) aller Rechtsgeschäfte, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind;
    • den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligung an bzw. Gründung von Kapitalgesellschaften sowie Übertragung von Vereinsvermögen in Kapitalgesellschaften;
    • Geschäftsordnung für den Vorstand;
    • Ausübung von Gesellschafterrechten in den Kapitalgesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist und Genehmigung und Abschluss von Verträgen mit solchen Kapitalgesellschaften sowie mit deren Geschäftsführern;
    • Vorschlag der Einrichtung von weiteren Sektionen (neben der Tennis- und Turnsektion);
    • Budgetentscheidung betreffend einzelne Sektionen;
    • Zustimmung zur Bestellung eines Sektionsleiters und dessen Stellvertreters durch die Sektion sowie deren direkte Abberufung;
    • Festlegung von Befugnissen von Sektionsleitern.
  3. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Obmann, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen.
  4. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  5. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Vereinsorgane.
  6. Der Obmann, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
  7. Der Obmann ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 12 Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 10 sinngemäß.

§ 13 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen, insbesondere zur Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
  2. Dieses ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht im Sinne des §§ 577 ff ZPO.
  3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 14 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit ZweidrittelMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Verwertung zu beschließen. Wenn erforderlich, hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet werden, vorrangig das verbleibende Vereinsvermögen der Initiative Movember zu übertragen.
  3. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 15 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.

§ 16 Rechtswirksamkeitsbeginn

Die vorliegenden Statuten wurden in der Mitgliederversammlung in Wien am 14.12.2018 beschlossen und gelten spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die Änderungen von der Behörde ausdrücklich genehmigt werden bzw die Behörde die Änderungen nicht binnen vier bzw sechs Wochen ab Anzeige der Änderungen für gesetzwidrig erklärt.

Obmann
Raimund Stefanits

Schriftführerin
Bettina Mottl